Amtsgericht Köln, 2018-03-29, 209 C 402/17

209 C 402/17Gericht erster Instanz29.03.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 209 C 402/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-29

Aktenzeichen: 209 C 402/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0329.209C402.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 209

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt,
  • a. die Heizungsanlage in der Wohnung der Kläger im Erdgeschoss links des Hauses x, Köln, (Wohnung 1, Vertragsnummer 000) durch geeignete Maßnahmen in einen mangelfreien Zustand zu versetzen;

  • b. an die Kläger 221,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 zu zahlen.

    1. Es wird festgestellt, dass die Miete für die unter Ziffer 1.a) bezeichnete Wohnung ab November 2017 bis zur Beseitigung der Mängel der Heizungsanlage folgendermaßen gemindert ist:
jeweils imNovemberum20,00%
jeweils imDezemberum30,00%
jeweils imJanuarum30,00%
jeweils imFebruarum30,00%
jeweils imMärzum30,00%
jeweils imAprilum20,00%
jeweils imMaium10,00%
jeweils imJunium0,00%
jeweils imJulium0,00%
jeweils imAugustum0,00%
jeweils imSeptemberum0,00%
jeweils imOktoberum20,00%

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst zu 74 % und die Beklagte zu 2.) zu 26 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2.) zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages.Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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