142 C 505/17•Amtsgericht Köln, 2018-06-04, 142 C 505/17
Amtsgericht Köln, 2018-06-04, 142 C 505/17
142 C 505/17Gericht erster Instanz04.06.2018
Regest
FluggastVO: Zur zeitlichen und sachlichen Reichweite der Erstreckung eines aussergewöhnlichen Umstandes auf Folgeflüge desselben Fluggerätes und keine Berücksichtigung der Flugstrecke eines störungsfreien Zubringerfluges bei der Entfernungsberechnung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 505/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-04
Aktenzeichen: 142 C 505/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0604.142C505.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung142
Leitsätze
FluggastVO: Zur zeitlichen und sachlichen Reichweite der Erstreckung eines aussergewöhnlichen Umstandes auf Folgeflüge desselben Fluggerätes und keine Berücksichtigung der Flugstrecke eines störungsfreien Zubringerfluges bei der Entfernungsberechnung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) bis 4.) jeweils 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1.) bis 3.) zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4.) trägt die Beklagte ganz und die aussergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) bis 3.) trägt die Beklagte zu 4/5. Von den aussergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1.) bis 3.) 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.
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