75 IN 197/17•Amtsgericht Köln, 2018-06-07, 75 IN 197/17
Amtsgericht Köln, 2018-06-07, 75 IN 197/17
75 IN 197/17Gericht erster Instanz07.06.2018
Regest
Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 75 IN 197/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-07
Aktenzeichen: 75 IN 197/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0607.75IN197.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 75
Leitsätze
Der Gerichtvollzieher ist auf ein Ersuchen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren verpflichtet, Auskünfte über einen Schuldner gemäß § 802l ZPO i.V.m. § 4 InsO einzuholen, wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Tenor
Die zuständige Gerichtsvollzieherin … wird angewiesen, die durch das Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 05.02.2018 beauftragten Auskünfte gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802l ZPO einzuholen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
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