Amtsgericht Köln, 2018-11-26, 142 C 328/15

142 C 328/15Gericht erster Instanz26.11.2018

Regest

„Privates Krankenversicherungsrecht: Zur Abrechnungsfähigkeit der GOZ Ziffer 2197 neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik“

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 328/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-26

Aktenzeichen: 142 C 328/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:1126.142C328.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

„Privates Krankenversicherungsrecht: Zur Abrechnungsfähigkeit der GOZ Ziffer 2197 neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik“

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.374,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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