Amtsgericht Köln, 2019-01-30, 74 IN 238/18

74 IN 238/18Gericht erster Instanz30.01.2019

Regest

1. Erklärt ein Zwangsgläubiger (hier: Sozialversicherungsträger) den von ihm gestellten Eröffnungsantrag allein auf der Grundlage einer Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung in der Hauptsache für erledigt, obgleich sich nach ersten gerichtlichen Ermittlungen bereits das Vorliegen von Insolvenzgründen abzeichnet und vereitelt er hierdurch ohne erkennbares Motiv weitere Ermittlungen, so liegt hierin ein starkes Beweisanzeichen für einen unzulässigen Druckantrag. In diesem Fall können dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO vollständig auferlegt werden. 2. Gibt der Schuldner hier eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verfahrenskosten ab, ist diese bei der Entscheidung gemäß §§ 4 InsO, 91a ZPO nicht zu berücksichtigen, da eine entsprechende Anwendung des § 307 ZPO aufgrund der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ausscheidet.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 74 IN 238/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 74 IN 238/18

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0130.74IN238.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 74

Normen: § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 4 InsO; § 91 a ZPO; §307 ZPO

Leitsätze

  1. Erklärt ein Zwangsgläubiger (hier: Sozialversicherungsträger) den von ihm gestellten Eröffnungsantrag allein auf der Grundlage einer Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung in der Hauptsache für erledigt, obgleich sich nach ersten gerichtlichen Ermittlungen bereits das Vorliegen von Insolvenzgründen abzeichnet und vereitelt er hierdurch ohne erkennbares Motiv weitere Ermittlungen, so liegt hierin ein starkes Beweisanzeichen für einen unzulässigen Druckantrag. In diesem Fall können dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO vollständig auferlegt werden.

  2. Gibt der Schuldner hier eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verfahrenskosten ab, ist diese bei der Entscheidung gemäß §§ 4 InsO, 91a ZPO nicht zu berücksichtigen, da eine entsprechende Anwendung des § 307 ZPO aufgrund der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ausscheidet.

Tenor

Beschluss vom 30.01.2019

In pp. werden die Kosten des Verfahrens der antragsstellenden Gläubigerin auferlegt.

Beschluss vom 13.03.2019

In pp. wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 21.02.2019 gegen den Beschluss vom 30.01.2019 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

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