267 C 162/17•Amtsgericht Köln, 2019-03-19, 267 C 162/17
Amtsgericht Köln, 2019-03-19, 267 C 162/17
267 C 162/17Gericht erster Instanz19.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 267 C 162/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-19
Aktenzeichen: 267 C 162/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0319.267C162.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 267
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
641,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 sowie
23,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 sowie
59,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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