142 C 541/18•Amtsgericht Köln, 2019-04-15, 142 C 541/18
Amtsgericht Köln, 2019-04-15, 142 C 541/18
142 C 541/18Gericht erster Instanz15.04.2019
Regest
Fluggastverordnung: Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob die Regelungen der FluggastVO über einen Ausgleichsanspruch auch bei der Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 541/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-15
Aktenzeichen: 142 C 541/18
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0415.142C541.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 142
Leitsätze
Fluggastverordnung: Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob die Regelungen der FluggastVO über einen Ausgleichsanspruch auch bei der Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
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Soweit Frage 1. mit Nein beantwortet wird, ist Art. 4 VO dahin auszulegen, dass eine Nichtbeförderung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
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Soweit auch Frage 2. mit Nein beantwortet wird, sind die von dem EuGH in der Sturgeon Entscheidung entwickelten Grundsätze zur grossen Verspätung auf die Vorverlegung anwendbar ?
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Soweit Fragen 1./2. oder 3. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung/Nichtbeförderung/grosse Verspätung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung bzw. Nichtbeförderung oder aber eine ausgleichspflichtige Vorverlegung dar ?
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