127 C 551/17•Amtsgericht Köln, 2019-10-02, 127 C 551/17
Amtsgericht Köln, 2019-10-02, 127 C 551/17
127 C 551/17Gericht erster Instanz02.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 127 C 551/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-02
Aktenzeichen: 127 C 551/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:1002.127C551.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 127
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin an der an das Grundstück E-Str. 13 in Köln angrenzenden Giebelwand des Hauses E-Str. 15 in Köln die von der Firma R. in dem Schreiben vom 26.01.2018, Anlage K13, Bl. 48 d. A., näher bezeichnete Wärmedämmung anbringen lässt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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