Amtsgericht Köln, 2019-10-08, 215 C 45/19

215 C 45/19Gericht erster Instanz08.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 215 C 45/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-08

Aktenzeichen: 215 C 45/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:1008.215C45.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 215

Tenor

Der Beschluss zu TOP 3, Beschluss I, der Eigentümerversammlung vom 17.04.2019 über die Verwendungsberechtigung des Verwalters an der Rücklage wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 57 % und die Beklagten zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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