Amtsgericht Köln, 2019-12-19, 137 C 469/18

137 C 469/18Gericht erster Instanz19.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 137 C 469/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-19

Aktenzeichen: 137 C 469/18

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:1219.137C469.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 137

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 23.05.2019 wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 675,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾, der Kläger zu ¼.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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