137 C 469/18•Amtsgericht Köln, 2019-12-19, 137 C 469/18
Amtsgericht Köln, 2019-12-19, 137 C 469/18
137 C 469/18Gericht erster Instanz19.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 469/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 137 C 469/18
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:1219.137C469.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Tenor
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Das Versäumnisurteil vom 23.05.2019 wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 675,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾, der Kläger zu ¼.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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