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112 C 746/19•Amtsgericht Köln, 2020-06-17, 112 C 746/19
112 C 746/19Gericht erster Instanz17.06.2020
1. Eine anderweitige Beförderung, die an einem anderen Flughafen als dem der bestätigten Flugreise beginnt, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO auszuschließen. 2. Ändert sich bei der anderweitigen Beförderung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO der Abflughafen im Vergleich zur bestätigten Buchung, so sind hiermit Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten für die Fluggäste verbunden, sodass eine solche Beförderung keine zufrieden stellenden Bedingungen gemäß Erwägungsgrund 13 der FluggastrechteVO aufweist.
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 112 C 746/19
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0617.112C746.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 112
Normen: FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii); FluggastrechteVO Erwägungsgrund 13
Eine anderweitige Beförderung, die an einem anderen Flughafen als dem der bestätigten Flugreise beginnt, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO auszuschließen.
Ändert sich bei der anderweitigen Beförderung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii) FluggastrechteVO der Abflughafen im Vergleich zur bestätigten Buchung, so sind hiermit Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten für die Fluggäste verbunden, sodass eine solche Beförderung keine zufrieden stellenden Bedingungen gemäß Erwägungsgrund 13 der FluggastrechteVO aufweist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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