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120 C 64/20•Amtsgericht Köln, 2021-02-02, 120 C 64/20
120 C 64/20Gericht erster Instanz02.02.2021
Annulliert das Luftfahrtunternehmen nach Ausbruch der Corona-Pandemie, aber vor Ausruf der Pandemielage durch die WHO aus Gründen des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiter einen Flug, kann es sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Es schadet nicht, wenn dabei auch wirtschaftliche Motive mitursächlich geworden sind.
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 120 C 64/20
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0202.120C64.20.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Abteilung 120
Normen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Artt. 5 Abs. 1 a; 8 Abs. 1 a
Annulliert das Luftfahrtunternehmen nach Ausbruch der Corona-Pandemie, aber vor Ausruf der Pandemielage durch die WHO aus Gründen des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiter einen Flug, kann es sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Es schadet nicht, wenn dabei auch wirtschaftliche Motive mitursächlich geworden sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 07.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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