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70g IN 49/21•Amtsgericht Köln, 2022-01-28, 70g IN 49/21
70g IN 49/21Gericht erster Instanz28.01.2022
Orientierungssatz: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter Leitsätze: Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird. Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail. Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein.
Entscheidungsdatum: 2022-01-28
Aktenzeichen: 70g IN 49/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0128.70G.IN49.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 70g
Normen: § 27 InsO
Orientierungssatz :
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter
Leitsätze:
Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird.
Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail.
Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein.
kein Tenor
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