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115 C 439/21•Amtsgericht Köln, 2022-12-30, 115 C 439/21
115 C 439/21Gericht erster Instanz30.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-30
Aktenzeichen: 115 C 439/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:1230.115C439.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 115
Die Beklagte wird verurteilt, der Beseitigung des auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin mit der postalischen Anschrift ABC 123, 88888 O. und dem Grundstück der Beklagten mit der postalischen Anschrift ABC 456, 88888 O. stehenden Grenzbaumes (Thuja) zuzustimmen, wobei der Grenzbaum auf nachfolgendem Bild mit X gekennzeichnet ist:
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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