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203 C 144/22•Amtsgericht Köln, 2023-01-09, 203 C 144/22
203 C 144/22Gericht erster Instanz09.01.2023
§566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).
Entscheidungsdatum: 2023-01-09
Aktenzeichen: 203 C 144/22
ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0109.203C144.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 203
Normen: BGB § 566 Abs. 1
§566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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