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313 F 305/22•Amtsgericht Köln, 2024-03-04, 313 F 305/22
313 F 305/22Gericht erster Instanz04.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-04
Aktenzeichen: 313 F 305/22
ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0304.313F305.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 313
Die elterliche Sorge für das Kind Q. O. E. D. I., geb. am 00.00.0000 wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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