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378 III 98/25•Amtsgericht Köln, 2025-11-20, 378 III 98/25
378 III 98/25Gericht erster Instanz20.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 378 III 98/25
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:1120.378III98.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 378
Das Standesamt X. wird angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
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