4 C 656/89•Amtsgericht Nettetal, 1990-02-20, 4 C 656/89
Amtsgericht Nettetal, 1990-02-20, 4 C 656/89
4 C 656/89Gericht erster Instanz20.02.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Nettetal — 4 C 656/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-02-20
Aktenzeichen: 4 C 656/89
ECLI: ECLI:DE:AGKK2:1990:0220.4C656.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilabteilung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.331,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.9.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750,00 DM abzuwenden, der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 DM abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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