2 C 619/95•Amtsgericht Kleve, 1996-02-01, 2 C 619/95
Amtsgericht Kleve, 1996-02-01, 2 C 619/95
2 C 619/95Gericht erster Instanz01.02.1996
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 2 C 619/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-01
Aktenzeichen: 2 C 619/95
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1996:0201.2C619.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: §§ 651 f, 701 BGB
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden
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