3 C 543/97•Amtsgericht Kleve, 1998-01-27, 3 C 543/97
Amtsgericht Kleve, 1998-01-27, 3 C 543/97
3 C 543/97Gericht erster Instanz27.01.1998
Regest
Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 3 C 543/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-27
Aktenzeichen: 3 C 543/97
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:0127.3C543.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB § 651 a, 651 c, 162
Leitsätze
Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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