3 C 452/98•Amtsgericht Kleve, 1998-11-06, 3 C 452/98
Amtsgericht Kleve, 1998-11-06, 3 C 452/98
3 C 452/98Gericht erster Instanz06.11.1998
Regest
Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 3 C 452/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-06
Aktenzeichen: 3 C 452/98
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:1106.3C452.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB §§ 651 g, 174
Leitsätze
Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.289,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen.
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Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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