3 C 617/98•Amtsgericht Kleve, 1998-12-17, 3 C 617/98
Amtsgericht Kleve, 1998-12-17, 3 C 617/98
3 C 617/98Gericht erster Instanz17.12.1998
Regest
1. Ein Änderungsvorbehalt in den Reisebedingungen des Veranstalters, nach denen die Abflugzeiten nach Vertragsschluss noch geändert werden können, ist unwirksam. 2. Erfolgen im Reisekatalog keine gegenteiligen Angaben, kann der Reisende davon ausgehen, dass Flüge ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 3 C 617/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-17
Aktenzeichen: 3 C 617/98
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:1217.3C617.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB §§ 651 d, 651 c, AGBG § 10 Nr. 4
Leitsätze
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Ein Änderungsvorbehalt in den Reisebedingungen des Veranstalters, nach denen die Abflugzeiten nach Vertragsschluss noch geändert werden können, ist unwirksam.
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Erfolgen im Reisekatalog keine gegenteiligen Angaben, kann der Reisende davon ausgehen, dass Flüge ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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