Amtsgericht Kleve, 2000-08-15, 36 C 150/00

36 C 150/00Gericht erster Instanz15.08.2000

Regest

Eine Bestimmung in den „Reisebedingungen“ des Veranstalters, nach der der Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Abgaben geändert werden kann, ist unwirksam, wenn dem Reisenden in der Bestimmung nicht wenigstens der Berechnungsweg für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition aufgezeigt wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 36 C 150/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-15

Aktenzeichen: 36 C 150/00

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2000:0815.36C150.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 651 a Abs. 3, AGBG §§ 11 Nr. 1 a, 9

Leitsätze

Eine Bestimmung in den „Reisebedingungen“ des Veranstalters, nach der der Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Abgaben geändert werden kann, ist unwirksam, wenn dem Reisenden in der Bestimmung nicht wenigstens der Berechnungsweg für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition aufgezeigt wird.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.2000 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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