8 III 6/10•Amtsgericht Kleve, 2010-07-28, 8 III 6/10
Amtsgericht Kleve, 2010-07-28, 8 III 6/10
8 III 6/10Gericht erster Instanz28.07.2010
Regest
Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 8 III 6/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-28
Aktenzeichen: 8 III 6/10
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2010:0728.8III6.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: PersStG § 49, BGB § 1617 a, BGB § 1616
Leitsätze
Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.
Tenor
Der Geburtseintrag Nr. 000/2009 des Standesamtes XX ist gem. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz durch Beischreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:
Der Geburtsname des Kindes lautet „ … “.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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