Amtsgericht Kleve, 2010-07-28, 8 III 6/10

8 III 6/10Gericht erster Instanz28.07.2010

Regest

Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 8 III 6/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-28

Aktenzeichen: 8 III 6/10

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2010:0728.8III6.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: PersStG § 49, BGB § 1617 a, BGB § 1616

Leitsätze

Das Versterben eines Kindes ändert nichts an einem bestehenden Anspruch auf Namensänderung.

Tenor

Der Geburtseintrag Nr. 000/2009 des Standesamtes XX ist gem. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz durch Beischreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:

Der Geburtsname des Kindes lautet „ … “.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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