8 III 3/10•Amtsgericht Kleve, 2011-04-11, 8 III 3/10
Amtsgericht Kleve, 2011-04-11, 8 III 3/10
8 III 3/10Gericht erster Instanz11.04.2011
Regest
Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 8 III 3/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 8 III 3/10
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2011:0411.8III3.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 1309
Leitsätze
Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.
Tenor
-
Der Antrag vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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