Amtsgericht Kleve, 2011-04-11, 8 III 3/10

8 III 3/10Gericht erster Instanz11.04.2011

Regest

Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 8 III 3/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-11

Aktenzeichen: 8 III 3/10

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2011:0411.8III3.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 1309

Leitsätze

Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.

Tenor

  1. Der Antrag vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

  2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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