4 F 264/11•Amtsgericht Kleve, 2012-03-14, 4 F 264/11
Amtsgericht Kleve, 2012-03-14, 4 F 264/11
4 F 264/11Gericht erster Instanz14.03.2012
Regest
Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 4 F 264/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: 4 F 264/11
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2012:0314.4F264.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: ZPO § 115; FamFG § 76
Leitsätze
Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.
Tenor
wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
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