383 - 26•Amtsgericht Kleve, 2014-11-03, 383 - 26
Amtsgericht Kleve, 2014-11-03, 383 - 26
383 - 26Gericht erster Instanz03.11.2014
Regest
Die in Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW bestimmte Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters ist verfassungsgemäß.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 383 - 26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-03
Aktenzeichen: 383 - 26
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2014:1103.383.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht Kleve
Normen: Nr. 7.2 Gebührenverzeichnis zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW
Leitsätze
Die in Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW bestimmte Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.10.2014 gegen den Ansatz der Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters gem. Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW (Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 29.09.2014, Kassenzeichen X700245182401X) wird zurückgewiesen.
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