35 C 278/15•Amtsgericht Kleve, 2016-01-15, 35 C 278/15
Amtsgericht Kleve, 2016-01-15, 35 C 278/15
35 C 278/15Gericht erster Instanz15.01.2016
Regest
Werden durch einheitlichen Vertrag mehrere Sachen teils nur zum Gebrauch, teils zum Fruchtgenuss überlassen, so kommt es auf den Hauptgegenstand und auf den wesentlichen Vertragszweck an.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 35 C 278/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-15
Aktenzeichen: 35 C 278/15
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2016:0115.35C278.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 535, 581
Leitsätze
Werden durch einheitlichen Vertrag mehrere Sachen teils nur zum Gebrauch, teils zum Fruchtgenuss überlassen, so kommt es auf den Hauptgegenstand und auf den wesentlichen Vertragszweck an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 120 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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