Amtsgericht Kleve, 2017-02-03, 35 C 286/16

35 C 286/16Gericht erster Instanz03.02.2017

Regest

Bei der Umsetzung einer Preisanpassung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnEG) zu beachten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 35 C 286/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-03

Aktenzeichen: 35 C 286/16

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2017:0203.35C286.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: EnWG § 41 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Umsetzung einer Preisanpassung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnEG) zu beachten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

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