Amtsgericht Kleve, 2017-03-24, 35 C 329/16

35 C 329/16Gericht erster Instanz24.03.2017

Regest

"Bei Arbeiten an einem Grundstück bedeutet die erforderliche Billigung des Werkes als vertragsgemäß eine entsprechende Anerkennung nach Erbringung aller wesentlich vertraglich geschuldeten Leistungen"

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 35 C 329/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-24

Aktenzeichen: 35 C 329/16

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2017:0324.35C329.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 35 Zivilrichter

Normen: BGB § 640 Abs. 1 S. 1, BGB § 642, BGB § 645 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

"Bei Arbeiten an einem Grundstück bedeutet die erforderliche Billigung des Werkes als vertragsgemäß eine entsprechende Anerkennung nach Erbringung aller wesentlich vertraglich geschuldeten Leistungen"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrage von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwedne, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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