Amtsgericht Kleve, 2018-08-24, 43 IN 30/18

43 IN 30/18Gericht erster Instanz24.08.2018

Regest

Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführung des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim Erstantrag.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 43 IN 30/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-24

Aktenzeichen: 43 IN 30/18

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2018:0824.43IN30.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 InsO

Leitsätze

Die bisherige Rechtsprechung und Praxis, die sich für die Fortführung des Zweitantrags herausgebildet hat, gilt künftig bereits beim Erstantrag.

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

weist das Gericht daraufhin, dass durch die schuldnerische Zahlung das vorliegende Insolvenzerföffnungsverfahren wohl nicht beendet ist, sondern aufgrund der Mitteilung der Angastellerin vom 17.08.2018 (Bl. 26 d. A.) forzusetzen sein dürfte.

Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

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