7 M 2551/18•Amtsgericht Kleve, 2018-11-27, 7 M 2551/18
Amtsgericht Kleve, 2018-11-27, 7 M 2551/18
7 M 2551/18Gericht erster Instanz27.11.2018
Regest
Die Sicherheit gem. § 720 a Absatz 3, 1. Halbsatz ZPO muss nicht auch Kosten und Zinsen abdecken.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 7 M 2551/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-27
Aktenzeichen: 7 M 2551/18
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2018:1127.7M2551.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: ZPO § 720 a Absatz 3
Leitsätze
Die Sicherheit gem. § 720 a Absatz 3, 1. Halbsatz ZPO muss nicht auch Kosten und Zinsen abdecken.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.09.2018 gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung einzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
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