9 C 72/00•Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-05-05, 9 C 72/00
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-05-05, 9 C 72/00
9 C 72/00Gericht erster Instanz05.05.2000
Regest
Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Emmerich am Rhein — 9 C 72/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-05
Aktenzeichen: 9 C 72/00
ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2000:0505.9C72.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB, § 536
Leitsätze
Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM
nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem
06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,
06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils
16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000
und 06.03.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu
67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.
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