Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-05-05, 9 C 72/00

9 C 72/00Gericht erster Instanz05.05.2000

Regest

Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Emmerich am Rhein — 9 C 72/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-05

Aktenzeichen: 9 C 72/00

ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2000:0505.9C72.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: BGB, § 536

Leitsätze

Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM

nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem

06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,

06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils

16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000

und 06.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu

67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.

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