Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-12-18, 11 F 129/00

11 F 129/00Gericht erster Instanz18.12.2000

Regest

Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Emmerich am Rhein — 11 F 129/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-12-18

Aktenzeichen: 11 F 129/00

ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2000:1218.11F129.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: ZPO §118; BRAGO §§32,51

Leitsätze

Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.

Tenor

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den die

Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss

des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 18.12.2000

wird abgeholfen. Der Antragstellerin wird für das gesamte

Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung von ... bewilligt.

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