80 VI 268/15•Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2016-05-18, 80 VI 268/15
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2016-05-18, 80 VI 268/15
80 VI 268/15Gericht erster Instanz18.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Emmerich am Rhein — 80 VI 268/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-18
Aktenzeichen: 80 VI 268/15
ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2016:0518.80VI268.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers ………vom heutigen Tage erforderlich sind ,
mithin, einen Erbscheins des Inhalts zu erteilen, dass Erben des ………… geworden sind
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Herr …. zu 18,444 Prozent,
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Frau …. zu 18,444 Prozent,
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das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
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das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
-
das Kind ….. zu 18,444 Prozent,
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Frau …… zu 2,5933 Prozent,
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Herr ……. zu 2,5933 Prozent,
-
Herr …….. zu 2,5933 Prozent,
in ungeteilter Erbengemeinschaft,
werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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