Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2016-05-18, 80 VI 268/15

80 VI 268/15Gericht erster Instanz18.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Emmerich am Rhein — 80 VI 268/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-18

Aktenzeichen: 80 VI 268/15

ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2016:0518.80VI268.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers ………vom heutigen Tage erforderlich sind ,

mithin, einen Erbscheins des Inhalts zu erteilen, dass Erben des ………… geworden sind

  • Herr …. zu 18,444 Prozent,

  • Frau …. zu 18,444 Prozent,

  • das Kind ….. zu 18,444 Prozent,

  • das Kind ….. zu 18,444 Prozent,

  • das Kind ….. zu 18,444 Prozent,

  • Frau …… zu 2,5933 Prozent,

  • Herr ……. zu 2,5933 Prozent,

  • Herr …….. zu 2,5933 Prozent,

in ungeteilter Erbengemeinschaft,

werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

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