2 C 29/08•Amtsgericht Krefeld, 2009-06-30, 2 C 29/08
Amtsgericht Krefeld, 2009-06-30, 2 C 29/08
2 C 29/08Gericht erster Instanz30.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Krefeld — 2 C 29/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: 2 C 29/08
ECLI: ECLI:DE:AGKR:2009:0630.2C29.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 23.04.2009 von dem Kläger 904,28 Euro - neunhundertvier Euro und achtundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.05.2009 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfesetzung zurunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 91 ZPO.
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