Amtsgericht Krefeld, 2016-02-09, 113 M 3506/15

113 M 3506/15Gericht erster Instanz09.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Krefeld — 113 M 3506/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-09

Aktenzeichen: 113 M 3506/15

ECLI: ECLI:DE:AGKR:2016:0209.113M3506.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsabteilung

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vorn 02.10.2015 hinsichtlich der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 16,-- wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Kostenansatz dahingehend zu berichtigen, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von € 16,-- nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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