Amtsgericht Krefeld, 2017-11-07, 112 M 690/17

112 M 690/17Gericht erster Instanz07.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Krefeld — 112 M 690/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-07

Aktenzeichen: 112 M 690/17

ECLI: ECLI:DE:AGKR:2017:1107.112M690.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Tenor

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 16.08.2016 (DR II 1355/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

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