112 M 691/17•Amtsgericht Krefeld, 2017-11-16, 112 M 691/17
Amtsgericht Krefeld, 2017-11-16, 112 M 691/17
112 M 691/17Gericht erster Instanz16.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Krefeld — 112 M 691/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-16
Aktenzeichen: 112 M 691/17
ECLI: ECLI:DE:AGKR:2017:1116.112M691.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 21.02.2017 (DR II 116/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
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