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2 C 313/19•Amtsgericht Krefeld, 2020-06-22, 2 C 313/19
2 C 313/19Gericht erster Instanz22.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-22
Aktenzeichen: 2 C 313/19
ECLI: ECLI:DE:AGKR:2020:0622.2C313.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.184,00 € zu zahlen.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 123,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2019 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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