17 C 346/09•Amtsgericht Lemgo, 2009-11-23, 17 C 346/09
Amtsgericht Lemgo, 2009-11-23, 17 C 346/09
17 C 346/09Gericht erster Instanz23.11.2009
Regest
Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 17 C 346/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-23
Aktenzeichen: 17 C 346/09
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2009:1123.17C346.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 123 Abs. 1
Leitsätze
Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 280,16 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
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