Amtsgericht Lemgo, 2010-12-16, 9 F 508/06

9 F 508/06Gericht erster Instanz16.12.2010

Regest

Zur Höhe von Sachverständigenkosten für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Es begründet keine unrichtige Sachbehandlung, wenn Sachverständigengebühren für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens in voller Höhe ausgezahlt werden, obwohl der Sachverständige zuvor entgegen § 407a ZPO nicht auf hohe Kosten hingewiesen hat. Zur Anwendbarkeit des § 407a ZPO bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten in Kindschaftsverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 9 F 508/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: 9 F 508/06

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2010:1216.9F508.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: GKG § 21, ZPO § 407a ZPO, KostO §§ 14,16

Leitsätze

Zur Höhe von Sachverständigenkosten für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Es begründet keine unrichtige Sachbehandlung, wenn Sachverständigengebühren für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens in voller Höhe ausgezahlt werden, obwohl der Sachverständige zuvor entgegen § 407a ZPO nicht auf hohe Kosten hingewiesen hat. Zur Anwendbarkeit des § 407a ZPO bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten in Kindschaftsverfahren.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers und Kindesvaters gegen die Rechnung vom 19.04.2010, Kassenzeichen 70066893 364 5, der Oberjusizkasse Hamm und die Festsetzung der Gerichtskosten wird zurückgewiesen.

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