19 C 293/10•Amtsgericht Lemgo, 2010-12-29, 19 C 293/10
Amtsgericht Lemgo, 2010-12-29, 19 C 293/10
19 C 293/10Gericht erster Instanz29.12.2010
Regest
Wendet eine Partei gegen das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht ein, ein von ihr vorher benannter Zeuge könne das Ergebnis des Gutachtens widerlegen, verzichtet sie damit konkludent auf den Zeugen (§ 399 ZPO). Gibt ein Mitarbeiter einer Versicherung eine Reparaturfreigabe, so ist Grundlage dieser Freigabe nur der dem Mitarbeiter mitgeteilte Sachverhalt. Kann dieser im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus der Reparaturfreigabe keine Ansprüche abgeleitet werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 19 C 293/10 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-29
Aktenzeichen: 19 C 293/10
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2010:1229.19C293.10.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Amtsrichter
Normen: ZPO § 399; AKB 2008 Buchst. A.2.2.7
Leitsätze
Wendet eine Partei gegen das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht ein, ein von ihr vorher benannter Zeuge könne das Ergebnis des Gutachtens widerlegen, verzichtet sie damit konkludent auf den Zeugen (§ 399 ZPO).
Gibt ein Mitarbeiter einer Versicherung eine Reparaturfreigabe, so ist Grundlage dieser Freigabe nur der dem Mitarbeiter mitgeteilte Sachverhalt. Kann dieser im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus der Reparaturfreigabe keine Ansprüche abgeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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