22 OWi 62/11•Amtsgericht Lemgo, 2011-04-14, 22 OWi 62/11
Amtsgericht Lemgo, 2011-04-14, 22 OWi 62/11
22 OWi 62/11Gericht erster Instanz14.04.2011
Regest
Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 22 OWi 62/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 22 OWi 62/11
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2011:0414.22OWI62.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: StPO § 147, OWiG & 46
Leitsätze
Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.
Tenor
wird die Versagung der Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos durch den Kreis Lippe vom 01.02.2011 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Kreis Lippe auferlegt.
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