9 F 111/12•Amtsgericht Lemgo, 2013-05-07, 9 F 111/12
Amtsgericht Lemgo, 2013-05-07, 9 F 111/12
9 F 111/12Gericht erster Instanz07.05.2013
Regest
Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 9 F 111/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-07
Aktenzeichen: 9 F 111/12
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2013:0507.9F111.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: §§ 1378 ff. BGB; Art. 3 a II, 15 EGBGB
Leitsätze
Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.
Tenor
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
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