17b Lw 110/14•Amtsgericht Lemgo, 2015-03-09, 17b Lw 110/14
Amtsgericht Lemgo, 2015-03-09, 17b Lw 110/14
17b Lw 110/14Gericht erster Instanz09.03.2015
Regest
Wenn sich zwei mögliche Hoferben dahingehend einigen, dass einer von ihnen Hofeigentümer werden soll, und der andere Teil der Änderung des Grundbuchs zustimmt, liegt allein im Abschluss dieser Ver- einbarung und ihres Vollzugs kein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinn von § 13 HöfeO. Es fehlt an einem Veräußerungserlös. 2. Auf diese Konstellation ist die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO nicht analog anwendbar, weil keine Regelungslücke besteht. 3. Die Einigung der möglichen Hoferben stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO dar, wenn jedenfalls die Rechte der weichenden Erben nach dem Tod des Hoferben für zukünftige Fälle, die eine Nachabfindung auslösen würden, nicht betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn der neue Hofeigentümer erklärt, er wolle die Rechte der weichenden Erben akzeptieren.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 17b Lw 110/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: 17b Lw 110/14
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0309.17B.LW110.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht
Normen: § 13 Abs. 1 S. 4, Abs. 5, Abs. 7 HöfeO, § 242 BGB
Leitsätze
Wenn sich zwei mögliche Hoferben dahingehend einigen, dass einer von ihnen Hofeigentümer werden
soll, und der andere Teil der Änderung des Grundbuchs zustimmt, liegt allein im Abschluss dieser Ver-
einbarung und ihres Vollzugs kein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinn von § 13 HöfeO. Es fehlt
an einem Veräußerungserlös.
- Auf diese Konstellation ist die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO nicht analog anwendbar, weil keine
Regelungslücke besteht.
- Die Einigung der möglichen Hoferben stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 13
Abs. 5 S. 3 HöfeO dar, wenn jedenfalls die Rechte der weichenden Erben nach dem Tod des Hoferben
für zukünftige Fälle, die eine Nachabfindung auslösen würden, nicht betroffen sind. Das ist dann der Fall,
wenn der neue Hofeigentümer erklärt, er wolle die Rechte der weichenden Erben akzeptieren.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin aufgrund der Übertragung der in den Grundbüchern von Blatt und Blatt eingetragenen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Betriebes des zwischen dem am 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts von dem Antragsteller auf ein Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO nicht zusteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
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