Amtsgericht Lemgo, 2015-04-28, 9 F 262/14

9 F 262/14Gericht erster Instanz28.04.2015

Regest

Die Hemmung der Vaterschaftsanfechtungsfrist durch Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für die Anfechtung der Vaterschaft durch die Kindesmutter endet erst 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Anfechtungsverfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 9 F 262/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 9 F 262/14

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0428.9F262.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsrichter

Normen: BGB §§ 1600b Abs. 1, Abs. 5 S 3, 204 Abs. 1 Nr. 14

Leitsätze

Die Hemmung der Vaterschaftsanfechtungsfrist durch Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für die Anfechtung der Vaterschaft durch die Kindesmutter endet erst 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Anfechtungsverfahrens.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist.

  • II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  • III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

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