8 F 43/15•Amtsgericht Lemgo, 2015-06-08, 8 F 43/15
Amtsgericht Lemgo, 2015-06-08, 8 F 43/15
8 F 43/15Gericht erster Instanz08.06.2015
Regest
1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken führt nicht zur Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB. 2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Ziff. 2 BGB liegt auch bei einer etwa14 Monate dauernden Beziehung eines Ehegatten nicht vor, wenn dieser mit seinem neuen Lebenspartner im Zeitpunkt der Entscheidung erst seit etwa 4 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 8 F 43/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-08
Aktenzeichen: 8 F 43/15
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0608.8F43.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 1361, 1579 Ziff 2, 7
Leitsätze
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Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken führt nicht zur Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB.
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Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Ziff. 2 BGB liegt auch bei einer etwa14 Monate dauernden Beziehung eines Ehegatten nicht vor, wenn dieser mit seinem neuen Lebenspartner im Zeitpunkt der Entscheidung erst seit etwa 4 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen
a) für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;
b) ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
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