Amtsgericht Lemgo, 2015-07-22, 7 F 85/15

7 F 85/15Gericht erster Instanz22.07.2015

Regest

Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 7 F 85/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: 7 F 85/15

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0722.7F85.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB §§ 1767, 1770

Leitsätze

Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.

Tenor

Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.

Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

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