7 F 85/15•Amtsgericht Lemgo, 2015-07-22, 7 F 85/15
Amtsgericht Lemgo, 2015-07-22, 7 F 85/15
7 F 85/15Gericht erster Instanz22.07.2015
Regest
Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 7 F 85/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: 7 F 85/15
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0722.7F85.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB §§ 1767, 1770
Leitsätze
Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.
Tenor
Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.
Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
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