19 C 40/15•Amtsgericht Lemgo, 2017-01-27, 19 C 40/15
Amtsgericht Lemgo, 2017-01-27, 19 C 40/15
19 C 40/15Gericht erster Instanz27.01.2017
Regest
Die Behandlung von Seitenastvenen mit Mikroschaum ist den in Ziff. 2890 GOÄ vorgesehenen Behandlungsarten (isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansligatur) vergleichbar und daher nach Ziff. 2890 GOÄ abzurechnen. Eine Abrechnung nach Ziff. 2881ist nicht gerechtfertigt, wenn nur Seitenastvenen behandelt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 19 C 40/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-27
Aktenzeichen: 19 C 40/15
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:0127.19C40.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: § 611 BGB i.V.m. Ziff. 2890, 2881 GOÄ
Leitsätze
Die Behandlung von Seitenastvenen mit Mikroschaum ist den in Ziff. 2890 GOÄ vorgesehenen Behandlungsarten (isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansligatur) vergleichbar und daher nach Ziff. 2890 GOÄ abzurechnen. Eine Abrechnung nach Ziff. 2881ist nicht gerechtfertigt, wenn nur Seitenastvenen behandelt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 705,01 €
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